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Betriebsvereinbarungen - Grundlagen

Betriebsratswahlen

„Leiharbeitnehmer wählen, aber zählen nicht!“ Mit dieser Faustformel können Sie als Arbeitgeber bei der nächsten Wahl Ihren Betriebsrat wirkungsvoll bremsen. In letzter Zeit versuchen viele Arbeitnehmervertretungen die Zahl der Betriebsräte durch Einrechnung der in dem Betrieb beschäftigen Leiharbeitnehmer zu erhöhen. Beugen Sie als Arbeitgeber diesen Versuchen vor und lassen Sie sich nicht auf diese Berechnungsweise ein! Seit neuestem haben Sie dabei sogar das Bundesarbeitsgericht auf Ihrer Seite.
Die höchsten deutschen Arbeitsrichter haben kurz vor Ostern noch entschieden, dass die in einem Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer von Fremdfirmen zwar bei anstehenden Betriebsratswahlen in dem Entleihbetrieb ein Stimmrecht haben. Bei der Ermittlung der Zahl der wahlberechtigten in dem jeweiligen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer bleiben die Leiharbeitnehmer aber unberücksichtigt. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht nunmehr in aller Deutlichkeit klar.
Wahlen, bei denen die Leiharbeitnehmer entgegen dieser Auffassung zur Bestimmung der Arbeitnehmerzahl mitgerechnet werden, sind unwirksam, weil in ihrem Verlauf gegen wesentliche Vorschriften über das innerbetriebliche Wahlverfahren verstossen wurde. Nach § 19 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) können Arbeitgeber solche Betriebsratswahlen anfechten, wenn noch keine Berichtigung erfolgt ist und das Wahlergebnis durch den Verstoss tatsächlich beeinflußt worden ist. Haben bei Ihnen erst kürzlich Wahlen stattgefunden, sollten Sie unbedingt noch einmal überprüfen, ob bei der Ermittlung der wahlberechtigten Mitarbeiter die ausgeliehenen Arbeitnehmer mitgezählt worden sind. Steigt durch die Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer die Zahl der Betriebsratsmitglieder und sind seit der Wahl noch keine 3 Wochen vergangen, sollten Sie unbedingt über eine Anfechtung der Wahl nachdenken. Unter Umständen sparen Sie auf diese Weise eine Menge Geld!
So jedenfalls erging es einem nordrhein-westfälischen Arbeitgeber. In dessen Betrieb hatten am 11. März 2002 Betriebsratswahlen stattgefunden. Zur Ermittlung der Belegschaftsstärke hatte der Wahlvorstand unter anderem die in dem Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer mitgezählt. Unter dem Strich ergab sich deswegen eine wahlberechtigte Mitarbeiterzahl von 201 Arbeitnehmern. Nach § 9 BetrVG sprang damit die Zahl der Arbeitnehmervertreter von 7 auf 9 Betriebsratsmitglieder, weil bis zu 200 Mitarbeitern nur 7, darüber aber 9 Arbeitnehmer für die Betriebsratstätigkeit freizustellen sind. Diese Rechenmethode hielt der Arbeitgeber für falsch und schaltete die Arbeitsgerichte ein. Mit Erfolg!
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt bestätigte die Richtigkeit dieser Auffassung und stellte fest, dass in dem Betrieb des Arbeitgebers in der Regel nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die ebenfalls in dem nordrhein-westfälischen Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer ließen die höchsten deutschen Arbeitsrichter unter den Tisch fallen. Nach Ansicht des Gerichts sind Leiharbeitnehmer zwar gemäß § 7 Satz 2 BetrVG nach der neuen Fassung des Betriebsverfassungsgesetzes in dem entleihenden Betrieb wahlberechtigt, wenn sie dort länger als 3 Monate eingesetzt werden. Arbeitnehmer im Sinne des § 9 BetrVG, nach deren Zahl sich die Betriebsräte bestimmt, sind sie aber nicht. Für die Betriebsratsgröße spielen die Leiharbeitnehmer deswegen keine Rolle.
Für den Arbeitgeber aus Nordrhein-Westfalen eine gute Nachricht, die ihm eine ganze Menge Geld einspart, weil er nun die Kosten für die beiden zusätzlichen Betriebsratsmitglieder einsparen kann.

Bundesarbeitsgericht – Beschluss vom 16. April 2003 – 7 ABR 53/02



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