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Grenzen des Betriebsrats - Grenzen des Betriebsrats

Aktuelles Urteil: Wegfall des Wirtschaftsausschusses bei Verringerung der Belegschaft

Die Parteien stritten über die Notwendigkeit eines betrieblichen Wirtschaftsausschusses. Der Arbeitgeber beschäftigte im Unternehmen früher mehr als 100 Arbeitnehmer, so dass im Mai 2002 gem. § 106 Absatz 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Wirtschaftsausschuss eingerichtet wurde. Nach einem Personalabbau im Sommer 2002 arbeiteten in dem Unternehmen nur noch 82 Arbeitnehmer. Aus diesem Grund informierte der Arbeitgeber den Wirtschaftsausschuss nicht mehr über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass die rechtliche Grundlage des Wirtschaftsausschusses wegen der Verringerung der Belegschaft entfallen sei. Der Betriebsrat beantragte, den Fortbestand des Wirtschaftsausschusses bis zum Ende der Amtszeit des Betriebsrats festzustellen.

Doch die höchsten deutschen Arbeitsrichter wiesen den Antrag des Betriebsrats zurück. Die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer in wirtschaftlichen Angelegenheiten ist in den §§ 106 - 113 BetrVG geregelt. Nach § 106 Absatz 1 Satz 1 BetrVG ist in Unternehmen mit mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Zweck der Regelungen ist es, dem Betriebsrat und den Arbeitnehmern einen umfassenden Einblick in die wirtschaftlichen Belange des Unternehmens zu verschaffen. Der Betriebsrat soll die Möglichkeit zur Beratung und Einflussnahme haben. Das Gesetz enthält keine Regelung darüber, ob der Wirtschaftsausschuss fortbesteht, wenn seine Errichtungsvoraussetzungen später wegfallen. In § 107 Absatz 2 Satz 2 BetrVG ist lediglich geregelt, dass die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt werden. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass das Amt eines Wirtschaftsausschusses grundsätzlich endet, wenn die Belegschaftsstärke nicht nur vorübergehend auf weniger als 101 Arbeitnehmer absinkt. Wegen der nicht nur vorübergehenden Verringerung der Belegschaft auf nur 82 Arbeitnehmer im entschiedenen Fall, sind deshalb die Errichtungsvoraussetzungen für den Wirtschaftsausschuss entfallen. Der Wirtschaftsausschuss besteht in diesem Fall auch nicht bis zur Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats fort.

Bundesarbeitsgericht Erfurt; Beschluss vom 07.04.2004; Aktenzeichen: 7 ABR 41/03



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