Doch die höchsten deutschen Arbeitsrichter wiesen den Antrag des Betriebsrats zurück. Die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer in wirtschaftlichen Angelegenheiten ist in den §§ 106 - 113 BetrVG geregelt. Nach § 106 Absatz 1 Satz 1 BetrVG ist in Unternehmen mit mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Zweck der Regelungen ist es, dem Betriebsrat und den Arbeitnehmern einen umfassenden Einblick in die wirtschaftlichen Belange des Unternehmens zu verschaffen. Der Betriebsrat soll die Möglichkeit zur Beratung und Einflussnahme haben. Das Gesetz enthält keine Regelung darüber, ob der Wirtschaftsausschuss fortbesteht, wenn seine Errichtungsvoraussetzungen später wegfallen. In § 107 Absatz 2 Satz 2 BetrVG ist lediglich geregelt, dass die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt werden. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass das Amt eines Wirtschaftsausschusses grundsätzlich endet, wenn die Belegschaftsstärke nicht nur vorübergehend auf weniger als 101 Arbeitnehmer absinkt. Wegen der nicht nur vorübergehenden Verringerung der Belegschaft auf nur 82 Arbeitnehmer im entschiedenen Fall, sind deshalb die Errichtungsvoraussetzungen für den Wirtschaftsausschuss entfallen. Der Wirtschaftsausschuss besteht in diesem Fall auch nicht bis zur Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats fort.