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So arbeitet Ihr Betriebsrat nicht gegen Sie, sondern für Sie
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Attest und Entgeltfortzahlung
Der Beweis der Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel dadurch geführt, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gem. § 5 Absatz 1 EFZG vorlegt. Der Arbeitnehmer kann diesen Beweis jedoch auch mit anderen zulässigen Beweismitteln führen. Wenn ein Arzt den Beginn der Arbeitsunfähigkeit rückwirkend attestiert und die Rückwirkung zwei Tage überschreitet, ist in der Regel der Beweiswert des Attests erschüttert.      mehr ...


Kein Wegeunfall bei betrieblich organisierter Beförderung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Arbeitnehmer, die durch Sammeltransport des Arbeitgebers, d.h. mit einem betriebseigenen Fahrzeug durch einen betriebsangehörigen Fahrer, zu einer betrieblichen Baustelle und von dort wieder nach Hause befördert werden, nach einem Unfall keine über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hinausgehenden zivilrechtlichen Ansprüche (z.B. Schmerzensgeld) haben.      mehr ...


Vergütung von Rufbereitschaft      mehr ...


Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs      mehr ...

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