Das Kündigungsschutzgesetz nennt 3 Kategorien von Kündigungsgründen. Sie können aus
- verhaltensbedingten Gründen,
- personenbedingten Gründen oder
- betriebsbedingten Gründen
die Kündigung erklären.
Unter verhaltensbedingten Kündigungsgründen versteht man Gründe, die aus dem Verhalten des Arbeitnehmers, insbesondere am Arbeitsplatz resultieren. Ihr Arbeitnehmer kann sein Verhalten ändern. In der Regel dürfen Sie die verhaltensbedingte ordentliche Kündigung nur nach mindestens einer vorherigen Abmahnung aussprechen.
Der Hauptfall bei personenbedingten Kündigungen ist die Kündigung wegen Krankheit. Hier liegt der Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers. Auch die persönliche Nichteignung fällt hierunter. Ihr Arbeitnehmer hat keine Möglichkeit einer Veränderung seines Zustandes. Deshalb ist hier keine Abmahnung erforderlich. Betriebsbedingte Kündigungsgründe sind Gründe, die aus der wirtschaftlichen Situation des Betriebs entstehen, wie etwa Umsatzrückgang, Schließung einer Abteilung etc.
Welche Kündigungsgründe von den Arbeitsgerichten als wirksamer Kündigungsgrund akzeptiert werden, lesen Sie in dieser Broschüre.
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