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Mitbestimmung - Personelle Angelegenheiten

Neu: Lohnsteuerpflicht von Job-Tickets

Der Arbeitgeber hat zukünftig von geldwerten Vorteilen und Bargeldzuschüssen für Job-Tickets Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten. Das Gesetz ermöglicht allerdings alternativ zum Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer zu 15 Prozent pauschal zu berechnen gem. § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG. Die Steuerpauschalierung für Leistungen des Arbeitgebers bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, die bisher nur bei Nutzung eines eigenen Pkw oder Firmenfahrzeugs möglich war, ist seit Anfang 2004 auch bei geldwerten Vorteilen hinsichtlich sog. Job-Tickets von Bedeutung. Der finanzielle Vorteil bei der unentgeltlichen oder ermäßigten Überlassung von Job-Tickets berechnet sich nach dem Betrag, den der Arbeitgeber aufwendet, so dass eine tarifliche Ermäßigung, z.B. zu Gunsten öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber in Form eines Preisnachlasses, nicht lohnsteuerpflichtig ist.

Ab 1.1.2004 gilt nach dem Wegfall der Steuerbefreiung für Job-Tickets eine 44 EUR- Freigrenze gem. § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG, wenn die sich ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Bei der Freigrenze sind auch andere Sachbezüge zu berücksichtigen. Für Arbeitnehmer, z.B. von Verkehrsunternehmen, sind Vorteile aus der unentgeltlichen Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Rahmen eines Rabattfreibetrages oder als Belegschaftsrabatte bis zu einem Freibetrag von 1.080 EUR pro Jahr lohnsteuerfrei gem. § 8 Absatz 3 EStG i.V.m § 9 Absatz 1 Nr. 4 Satz 5 EStG.


Die pauschale Besteuerung der Leistungen des Arbeitgebers ist auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitnehmer ohne die pauschale Besteuerung als Werbungskosten geltend machen könnte. Lohnsteuerpflichtige Zuschüsse und sonstige finanzielle Vorteile hinsichtlich der Job-Tickets können deshalb insgesamt pauschaliert werden. Da die tatsächlichen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel in voller Höhe als Werbungskosten anzurechnen sind, können sie mit 15 Prozent pauschal besteuert werden, soweit die Aufwendungen über dem Betrag der Entfernungspauschale liegen gem. § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 9 Absatz 2 EStG.

Die Pauschalbesteuerung von Zuschüssen kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln nachweist. 


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