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Mitbestimmung - Soziale Angelegenheiten
16.10.2003
Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Errichtung einer Mobilfunkantenne auf dem Betriebsdach
Ein bayerische Betrieb musste sich mit seinem Betriebsrat vor den Schranken des Gerichts plagen, weil die Arbeitnehmervertreter offensichtlich keine „Antenne“ für den Mobilfunksender auf dem Firmengelände hatte. Dem Plan des Arbeitgebers, dem Betreiber eines Mobilfunknetzes die Erlaubnis für die Errichtung einer Antenne zu erteilen, widersprach der Betriebsrat.
Das kennen Sie als Arbeitgeber: Betriebsräte haben nur selten eine „Antenne“ für Ihre Pläne als Arbeitgeber. Schlimm genug, wenn die innerbetriebliche Arbeitnehmervertretung in einem Punkt ein Mitspracherecht hat, in dem die Meinungen weit auseinander liegen. Dann kommen Sie als Arbeitgeber meist nur noch mit Hilfe eines Kompromisses zum Ziel. Oder mit Hilfe des Arbeitsgerichts. Die Richter setzen sich mit den betrieblichen Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats kritischer auseinander, als viele Arbeitgeber denken. Ein fränkischer Arbeitgeber konnte nun die erfreuliche Erfahrung machen, dass Arbeitgeber bei Streitigkeiten um die Mitbestimmungsrechte vor den Arbeitsgerichten nicht immer den kürzeren ziehen. Der bayerische Betrieb musste sich mit seinem Betriebsrat vor den Schranken des Gerichts plagen, weil die Arbeitnehmervertreter offensichtlich keine „Antenne“ für den Mobilfunksender auf dem Firmengelände hatte. Dem Plan des Arbeitgebers, dem Betreiber eines Mobilfunknetzes die Erlaubnis für die Errichtung einer Antenne zu erteilen, widersprach der Betriebsrat. Anlagen für den Mobilfunk seien für die Gesundheit der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer schädlich, befand der Betriebsrat und lehnte die Errichtung des Sendemastes auf dem Betriebsgelände ab. Schließlich habe man schon genug über „Elektrosmog“ und andere schädliche Einflüsse des mobilen Telefonierens gelesen. Der Arbeitgeber mochte seinen Ohren kaum trauen, als er die Einwände des Betriebsrats hörte und stellte sich schließlich auf den Standpunkt, dass die innerbetriebliche Vertretung der Arbeitnehmerschaft ihm in dieser Frage überhaupt nicht ins Gehege zu kommen habe. Ob eine Antenne aufgestellt werde, oder nicht, sei einzig und allein seine Entscheidung und der Betriebsrat habe sich gefälligst heraus zu halten, meinte der fränkische Funkliebhaber und setzte seinen Plan um. Doch der Betriebsrat wehrte sich und zog bis vor das Landesarbeitsgericht in Nürnberg. Nur um erfahren zu müssen, dass er tatsächlich kein Mitspracherecht bei der Mobilfunkantenne hatte. Die Nürnberger Richter verweigerten der Arbeitnehmervertretung die Mitbestimmung. Zwar hätten Betriebsräte nach § 87 Absatz 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitspracherecht, wenn es um Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der in dem betreffenden betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ginge, erklärten die Richter. Ein regelrechtes Abwehrrecht gegen geplante Baumaßnahmen des Arbeitgebers, die nur unter Umständen zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Mitarbeiter des Betriebes führen könnten, ergebe sich aus der Vorschrift des § 87 Absatz 1 Nr. 7 BetrVG hingegen nicht. Ferner bestünde auch kein allgemeiner Unterlassungsanspruch gegen die Baumaßnahme selbst, wenn der Arbeitgeber seinen Betriebsrat nicht vorher über die Maßnahme oder über seine Entscheidung informiere. § 90 BetrVG gebe der Arbeitnehmervertretung das Recht, unterrichtet und in die Beratungen mit einbezogen zu werden. Einen Baustopp könnte der Betriebsrat, der nicht unterrichtet worden sei, daraus hingegen nicht ableiten. Wird die Antenne zudem auf dem Dach des Betriebsgebäudes errichtet, habe der Betriebsrat auch kein Mitwirkungsrecht nach § 90 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG. Die bauliche Maßnahme betreffe ausschließlich das Dach und dies gehöre nicht zu den „betrieblichen Räumen“ bei deren Veränderung der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat. Die Antenne des Mobilfunkbetreibers dürfe deswegen auf dem Dach des Betriebes errichtet werden, ohne dass der Betriebsrat hätte mitreden dürfen, entschieden die Richter.
Landesarbeitsgericht Nürnberg – Urteil vom 04.02.2003 – 6 (2) TaBV 39/01
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Arbeitgeber-Handbuch Betriebsrat
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