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Mitbestimmung - Soziale Angelegenheiten
Das Mitspracherecht Ihres Betriebsrats von A-Z, Teil 21
Über die nächsten Wochen verteilt werden wir Ihnen von A-Z zeigen, an welchen Stellen Ihr Betriebsrat ein Mitspracherecht hat und wo nicht. Dieses Mal finden Sie Informationen zur Urlaubsgeld, Urlaub und Verbesserungsvorschläge. Versetzung
Versetzungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Eine Versetzung ist gegeben bei Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich länger als einen Monat greifen soll oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Wichtiger Hinweis!
Umsetzungen innerhalb des Betriebes, die voraussichtlich die Dauer eines Monats nicht überschreiten, sind mitbestimmungsfrei. Vor Übertragung der Arbeit müssen Sie also abschätzen, wie lange voraussichtlich die Arbeitskraft Ihres Mitarbeiters am anderen Arbeitsplatz benötigt wird. Stimmt Ihr Betriebsrat einer Versetzung nicht zu, bleibt Ihnen lediglich die Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht. Das Zustimmungserfordernis besteht nicht, wenn im Unternehmen höchstens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Weiterbeschäftigungsanspruch
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Sie verpflichtet, einen gekündigten Arbeitnehmer noch nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen, und zwar zu unveränderten Arbeitsbedingungen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben und der Betriebsrat Ihrer Kündigung fristgerecht und ordnungsgemäß widersprochen hat. Hierfür stehen dem Betriebsrat nur bestimmte, gesetzlich festgeschriebene Widerspruchsgründe zur Seite. Widerruf außertariflicher Leistungen
Der vollständige Widerruf einer außertariflichen Leistung ist mitbestimmungsfrei, wenn Sie die endgültige Einstellung der Leistung beabsichtigen. Ihr Betriebsrat kann auch dann nicht mitbestimmen, wenn Sie eine unter Freiwilligkeitsvorbehalt gewährte oder nur befristet zugesagte Leistung einstellen. Die Mitbestimmungsfreiheit bedeutet in diesen Fällen aber nicht automatisch die Wirksamkeit der Maßnahme! Die Maßnahme kann nämlich arbeitsvertraglich problematisch und unwirksam sein. Ein Mitbestimmungsrecht besteht allerdings beim teilweisen Widerruf einer außertariflichen Leistung oder einer Neuverteilung eines von Ihnen vorgegebenen Zulagenvolumens.
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