|
Mutterschutz
1. Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. Jedoch
kann sich eine werdende Mutter ausdrücklich bereit erklären, auch während der Schutzfrist noch zu arbeiten.
Sie kann diese Bereitschaft jedoch zu jeder Zeit widerrufen (§ 3 Abs. 2 MuSchG).
2. Wöchnerinnen bis zum Ablauf Ablauf von acht Wochen nach der Entbundung bzw. zölf Wochen bei Frühgeburten
und Mehrlingsgeburten dürfen nicht beschäftigt werden. Eine Beschäftigung während dieser Frist nach der
Geburt ist auch verboten, wenn die Mutter zur Arbeit bereit wäre (§ 6 MuSchG).
Ermitteln Sie wann der Mutterschutz beginnt und endet:
|