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11.6.2004
Die Kosten des Betriebsrats sind tabu

Arbeitgeber muss jedoch nicht für alles gerade stehen

Bonn  –  Die Kosten des Betriebsrats muss grundsätzlich der Arbeitgeber tragen. Zu ihrer Höhe darf er sich jedoch nicht äußern. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 17 TaBV 71/93 bereits 1993 festgeschrieben. Allerdings muss er nicht für alles gerade stehen, berichtet der Bonner Informationsdienst "Arbeitgeber-Handbuch Betriebsrat". Dabei bestimmt nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht der Betriebsrat darüber, ob die Kosten erforderlich sind oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr der Standpunkt eines vernünftigen Dritten, der die Interessen des Betriebs einerseits und des Betriebsrats andererseits gegeneinander abzuwägen hat. Dabei muss er sich an einer Vielzahl von Bestimmungen und einschlägigen Urteilen orientieren.

So sehen die Gerichte arbeits- und sozialrechtliche Fachzeitschriften sowie eine Samm¬lung der grundlegenden Gesetze und Verordnungen als erforderliche Sachmittel für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit an (LAG Schleswig-Holstein, Az.: 1 TaBV 4/95). In der Regel muss der Arbeitgeber jedoch nur das Abonnement einer einzigen Fachzeit¬schrift bezahlen (LAG Berlin, Az.: 9 TaBV 3/92).

Keinen Anspruch auf Kosten¬übernahme hat der Betriebsrat, wenn er sich ein Nach¬schlagewerk zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) anschafft. Nach einem Beschluss des Landesarbeits¬gerichts (LAG) Düsseldorf genügen als Informa¬tionsquellen Fachzeitschriften und die laufenden von den Gewerkschaften herausgege¬benen Informationen. Ein stets aktueller Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz
steht dem Betriebs¬rat jedoch als Grundausstattung zu (BAG, Az.: 7 ABR 15/94). Verlangen kann er auch, dass der Arbeitgeber jedem einzelnen Betriebsratsmitglied ein Exemplar der Text¬sammlung „Arbeits- und Sozialordnung“ zur Verfügung stellt (LAG Düsseldorf, Az.: 11 TaBV 147/87). Eine Tageszeitung hingegen gehört nicht zum Handwerks¬zeug des Betriebsrats (BAG, Az.: 7 ABR 42/89).

Immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kommt es, wenn die Arbeitnehmervertretung einen Rechtsanwalt einschaltet und unter Beru¬fung auf das Betriebsverfassungsgesetz glaubt, in jedem Fall die Kosten auf den Arbeitgeber abwälzen zu können. Das BAG hat jedoch entschieden, dass dies nur in Streitfällen statthaft ist, die nach ihrer Sach- und Rechtslage schwierig sind und zu deren Beurteilung die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Anwalts not¬wendig sind (Az.: 1 ABR 16/74). Hier ist dann auch die Honorarfrage eindeutig geregelt. Mehr als die nach der Gebühren¬ordnung gesetzlich vorgeschriebene Vergütung muss der Arbeitgeber nicht bezahlen, egal was der Betriebsrat mit dem Anwalt vereinbart hat (BAG, Az.: 7 ABR 25/98). Ein Betriebsrat tut auch gut daran, einen am Gerichtsort ansässigen Anwalt zu beauftragen. Denn Fahrtkosten zum entfernten Gerichtsort gehen nicht zu Lasten des Arbeitgebers (BAG, 6 ABR 2/85).

Arbeitgeber-Handbuch Betriebsrat

Verlag für die Deutsche Wirtschaft  AG 
Theodor-Heuss-Str. 2-4 
53095 Bonn
Presseauskünfte: Rechtsanwältin Christiane Rösch
Tel. 0228 / 8205-7403 
Fax 0228 / 356 322

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