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27.10.2004
Betriebsrat darf sich nicht selbst bedienen

Über den Sachaufwand entscheidet der Arbeitgeber

Bonn  –  Geht es um die Ausgaben für den Sachaufwand des Betriebsrats, hat der Unternehmer das Sagen. Setzt sich der Betriebsrat in Selbstbedienungsmentalität darüber hinweg, kann der Arbeitgeber im Einzelfall auf der Auflösung des gesamten Betriebsrats bestehen. Darauf macht der Bonner Informationsdienst "ArbeitGeberRechte Betriebsrat" in seiner aktuellen Ausgabe aufmerksam. Hintergrund ist die Tatsache, dass der Arbeitgeber zwar laut Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet ist, auf seine Kosten die Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats zu gewährleisten, dieser aber nicht eigenmächtig Kosten für Sachaufwand oder Schreibkraft verursachen darf.

Danach hat der Betriebsrat kein Recht, sich selbst Sachmittel wie Büromöbel oder -material zu beschaffen, Räume anzumieten oder eine Sekretärin einzustellen. Beim Personal für das Betriebsratsbüro hat der Betriebsrat wie bei jedem anderen einzustel¬lenden Mitarbeiter lediglich ein Mitspracherecht. Der Arbeitgeber kann die Schreibkraft vor allem in kleineren Firmen auch nur tage- oder stundenweise zur Verfügung stellen. Zudem darf die Bürokraft nicht für persönliche Arbeiten oder rein gewerkschaftliche Korrespondenz eingesetzt werden. Selbst wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, darf die Arbeitnehmervertretung nicht selbst handeln, sondern muss ihre gesetzlichen Ansprüche vor dem Arbeitsgericht einklagen.

ArbeitGeberRechte Betriebsrat
Verlag für die Deutsche Wirtschaft  AG 
Theodor-Heuss-Str. 2-4 
53095 Bonn

Presseauskünfte: Rechtsanwältin Christiane Rösch
Tel. 0228 / 8205-7403 
Fax 0228 / 356 322

Änderung Ihrer Fax- oder E-Mail-Adresse bitte an:
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