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Rechtsprechung

Bereitschaftsdienste stellen zukünftig Arbeitszeit und nicht mehr Ruhezeit dar

Die eingebrachte Änderung des Arbeitszeitgesetzes im „Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt“, das derzeit dem Vermittlungsausschuss vorliegt, sieht eine neue rechtliche Bewertung von Bereitschaftsdiensten in Krankenhäusern (u.a.) vor. Die Bewertung wurde auf Grund einer Entscheidung des EuGH in 2003 notwendig. Der Gerichtshof hatte festgestellt, dass Bereitschaftsdienste in Krankenhäusern, bei Feuerwehren oder Rettungsdiensten vollständig Arbeitszeit i. S. von Art. 2 Absatz 1 Richtlinie 93/104/EG darstellen. Bisher wurden solche Dienste im deutschen Arbeitszeitgesetz als Ruhezeit eingeordnet, sofern keine tatsächliche Inanspruchnahme der Arbeitnehmer erfolgte; mit der Folge das die Regelungen über die höchstzulässige Arbeitszeit nur beschränkt Anwendung fanden. Diese Einordnung verstößt nun gegen Gemeinschaftsrecht.

Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 17.10.2003 hinsichtlich des vom Bundestag am 26.9.2003 beschlossen Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt den Vermittlungsausschuss angerufen. Das Gesetz soll als Teil der Agenda 2010 am 1.1.2004 in Kraft treten. Es sieht insbesondere Änderungen des Kündigungsschutzgesetzes, des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, des SGB III und der Insolvenzordnung vor. Der ursprüngliche Entwurf der Bundesregierung wurde gleichlautend von den Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen eingebracht. Diesen Entwurf hat der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit des Bundestags an einigen Stellen geändert.

Nunmehr sieht die vom Bundestag beschlossene Änderung des Arbeitszeitgesetzes (BT-Dr 15/1587, S. 16) vor, dass Bereitschaftsdienste zukünftig vollständig als Arbeitszeit anzusehen sind und damit vollständig auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit angerechnet werden müssen. Im geänderten § 7 Absatz 1 ArbZG-E ist jedoch die Möglichkeit vorgesehen, die tägliche Arbeitszeit über 10 Stunden hinaus zu verlängern, wenn in der Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst geleistet wird. Durch § 7 Absatz 8 ArbZG-E wird eine Ausgleichsmöglichkeit für einen Bezugszeitraum von bis zu 12 Monate festgelegt. Grundsätzlich darf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 48 Stunden betragen.

Mit dem neu eingefügten Absatz 2 a in § 7 ArbZG macht der Gesetzgeber von der Ausnahmeklausel des Art. 18 Absatz 1 lit. b Richtlinie 93/104/EG Gebrauch. Danach kann in einem Tarifvertrag oder nachgeordneten Betriebsvereinbarung die werktägliche Arbeitszeit ohne Ausgleich über 8 Stunden hinaus verlängert werden, wenn die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst darstellt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Arbeitnehmer vorliegen. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit kann dann über 48 Stunden hinaus ausgedehnt werden, ohne das ein Ausgleich vorgenommen werden muss, wenn der Arbeitnehmer der Verlängerung schriftlich zustimmt. Diese Zustimmung kann innerhalb der Frist von einem Monat widerrufen werden. Nach § 7 Absatz 9 ArbZG-E muss im Anschluss an eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit über 12 Stunden hinaus eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden.

Der Bundesrat hat sich gegen die vorgesehenen Änderungen im Arbeitszeitgesetz, insbesondere gegen eine tarifvertragliche Änderungsmöglichkeit ausgesprochen.


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