|
Rechtsprechung
Kein Wegeunfall bei betrieblich organisierter Beförderung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Arbeitnehmer, die durch Sammeltransport des Arbeitgebers, d.h. mit einem betriebseigenen Fahrzeug durch einen betriebsangehörigen Fahrer, zu einer betrieblichen Baustelle und von dort wieder nach Hause befördert werden, nach einem Unfall keine über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hinausgehenden zivilrechtlichen Ansprüche (z.B. Schmerzensgeld) haben. Die vor dem BGH klagenden Arbeitnehmer wurden regelmäßig, in einem von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kleintransporter, von ihrem Wohnort zur Einsatzbaustelle und wieder zurück befördert. Ein Angestellter des Arbeitgebers verursachte als Fahrer des Kleintransporters auf dem Rückweg von einer Baustelle einen Unfall, durch den die klagenden Arbeitnehmer schwer verletzt wurden. Nach § 105 Sozialgesetzbuch (SGB) VII sind Arbeitnehmer, die durch eine betriebliche Tätigkeit anderen versicherten Arbeitnehmern des selben Betriebs einen Personenschaden zufügen, zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet, wenn sie ihn vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben (sog. Wegeunfälle). Zu diesen versicherten Wegen gehört auch der Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück. Ein sog. Wegeunfall liegt jedoch nicht vor, wenn die Fahrt eines Arbeitnehmers nicht privat veranlasst ist, sondern durch den Arbeitgeber organisiert wurde. In diesem Fall handelt es sich um einen Unfall auf einem sog. Betriebsweg. Rechtliche Konsequenz ist, dass ein Arbeitnehmer der eine durch den Arbeitgeber betrieblich organisierte Beförderungsmöglichkeit nutzt die diesbezüglich bestehenden Haftungsbeschränkungen zu seinen Ungunsten hinnehmen muss. Der Unfall ist als Arbeitsunfall anzusehen und der Schaden ist nach den diesbezüglich bestehenden haftungs- und versicherungsrechtlichen Vorschriften zu regulieren. Den Arbeitnehmern steht insbesondere kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nach den zivilrechtlichen Vorschriften zu.
BGH - Az: VI ZR 348/02 und 349/02, Urt. v. 2.12.2003
Tipp:
Unter einem Wegeunfall ist ein Unfall zu verstehen, der auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingetreten ist, § 8 Absatz 2 Nr. 1 SGB VII. Der Versicherungsschutz des Arbeitnehmers beginnt bei Verlassen der Wohnung, d.h. ab der Haustür. Dabei muss es sich nicht unbedingt um die eigene Wohnung handeln (z.B. Wohnung eines/einer Lebensgefährten/Lebensgefährtin). Bei einer Unterbrechung des direkten Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder bei einer privaten Verrichtung besteht häufig kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz setzt dann wieder ein, wenn die Unterbrechung nach spätestens zwei Stunden endet. Beachte: Bei einem längeren Heimweg bleibt der Versicherungsschutz nun nach Urteil des Landessozialgerichts NRW (LSG NRW, Urteil vom 05.09.2003, AZ.: L 4 (2) U 50/02) dennoch erhalten, wenn die gewählte Strecke z.B. weniger zeitaufwendig oder besser ausgebaut, sicherer, übersichtlicher und kostengünstiger ist.
Mehr Informationen im
Arbeitsrecht Kompakt
|