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Rechtsprechung
Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs
Die Parteien stritten vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen über die Vergütung für Oktober und November 2002 in Höhe von 4.800 EUR wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers gem. § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der klagende Arbeitnehmer war seit 1992 angestellt. Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis gekündigt, wogegen der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat. Der Arbeitgeber bot eine Weiterbeschäftigung in einer schriftlichen Vereinbarung an, worin es u.a. hieß: "Der Kläger erbringt aufgrund dieser Vereinbarung - bis auf weiteres - seine gewohnte Arbeitsleistung (...). Es gelten die bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen. Auflösende Bedingung für das fortgeführte Arbeitsverhältnis ist, dass in dem zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreit eine rechtskräftige Entscheidung (...) ergeht". Der Arbeitnehmer bot seine Arbeitskraft an, unterzeichnete die Vereinbarung aber nicht. Der Arbeitgeber verweigerte die Weiterbeschäftigung und machte im Prozess geltend, dass der Anspruch des Arbeitnehmers wegen böswilligen Unterlassens anderweitigen Erwerbs ausgeschlossen sei, denn der klagende Arbeitnehmer habe eine angebotene vorläufige Weiterbeschäftigung nicht angenommen. Das LAG Niedersachsen bestätigte die Auffassung des Arbeitgebers. Nach Ausspruch einer rechtswidrigen Kündigung tritt in der Regel Verzug zu Lasten des Arbeitgebers ein. Gem. § 615 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer für diese Zeit die vereinbarte Vergütung verlangen. Er muss sich jedoch gem. § 615 Satz 2 BGB das anrechnen lassen, was er durch andere Dienste erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Der klagende Arbeitnehmer muss sich somit nach § 615 Satz 2 BGB den Verdienst anrechnen lassen, den er bei Annahme des vorläufigen Weiterbeschäftigungsangebots verdient hätte, bzw. böswillig zu verdienen unterlassen hat. Die Voraussetzungen des böswilligen Unterlassens anderweitigen Erwerbs sind erfüllt, da der Arbeitgeber für eine vorläufige Weiterbeschäftigung den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung verlangte und der Arbeitnehmer die Unterzeichnung unberechtigterweise verweigerte.
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.09.2003, AZ.: 13 Sa 570/03
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Arbeitsrecht Kompakt
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