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Rechtsprechung

Zugangskontrollen in Auftragsunternehmen sind zustimmungspflichtig

Die Arbeitnehmer des verklagten Arbeitgebers wurden in einem 24-Stunden-Service in einem fremden Unternehmen eingesetzt, welches über ein biometrisches Zugangskontrollsystem verfügte. Die Zugangskontrolle des Fremdunternehmens konnte nur nach Überprüfung eines Fingerabdrucks passiert werden. Der Betriebsrat meinte, dass die Zugangsüberwachung der eigenen Arbeitnehmer seiner Mitbestimmung unterliegt und das sie nicht ohne seine Zustimmung in dem fremden Unternehmen einzusetzen sind.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte die Meinung des Betriebsrats, dass die Anwendung der Zugangskontrolle des Fremdunternehmens auf die betriebseigenen Arbeitnehmer mitbestimmungspflichtig ist. Für das Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats ist es unerheblich, dass sich die Zugangskontrolle in einem Fremdunternehmen befindet und das der Arbeitgeber keinen Einfluss auf die dortige Arbeitssituation hat. Er muss mit dem eigenen Betriebsrat absprechen, ob und wie seine Arbeitnehmer der Zugangskontrolle unterliegen. Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet die getroffene Betriebsvereinbarung im Vertragsverhältnis mit dem Auftragsunternehmen durchzusetzen.

BAG Urteil vom 27.01.2004, AZ.: 1 ABR 7/03


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