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Rechtsprechung

Verfassungsmäßigkeit von Feiertagsarbeit kann nicht abstrakt geklärt werden

Die Parteien stritten vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Feiertagsarbeit an einer Wertpapierbörse. Der Antragsteller ist der Betriebsrat der Frankfurter Börse. Nach einer Betriebsvereinbarung wird an Feiertagen grundsätzlich nicht gearbeitet und Abweichungen hiervon benötigen die Zustimmung des Betriebsrats. In der Vergangenheit stimmte dieser der Anordnung von Feiertagsarbeit ohne Ausnahme zu, dennoch klagte er auf Feststellung, dass eine solche Regelung unzulässig ist. Der Betriebsrat begründete den Antrag damit, dass § 10 Absatz 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gegen das Grundgesetz (GG) verstoße. Die Regelung erlaube unter bestimmten Voraussetzungen Feiertagsarbeit. Dies sei wegen des Gebots der Sonn- und Feiertagsruhe in Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV verfassungswidrig.

Der Antrag des Betriebsrats hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Der Antrag des Betriebsrats ist bereits unzulässig. Es fehlt am erforderlichen Feststellungsinteresse, d.h. eine Entscheidung des Gerichts war nicht notwendig, weil der Betriebsrat die Arbeit an Feiertagen dadurch verhindern kann, dass er keine Zustimmung erteilt. Es musste deshalb nicht geprüft werden, ob die in § 10 Absatz 4 ArbZG ausgesprochene Zulässigkeit von Feiertagsarbeit an Wertpapierbörsen verfassungswidrig ist. Ein Bedürfnis für eine Prüfung durch ein Gericht bestünde allenfalls dann, wenn die Zustimmung des Betriebsrats durch eine betriebliche Einigungsstelle ersetzt worden wäre. Mangels dieser Voraussetzung bedeutet das Verlangen des Betriebsrats lediglich die unzulässige Erstellung eines Rechtsgutachtens durch ein Gericht.

BAG Urteil vom 27.1.2004 - 1 ABR 5/03


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