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Rechtsprechung

Vorläufiger Insolvenzverwalter kann keine Kündigung im eigenen Namen aussprechen

Die Parteien stritten vor dem Landesarbeitsgericht Hamm über die Wirksamkeit einer Kündigung. Die klagende Arbeitnehmerin war seit 1988 bei dem später insolventen Arbeitgeber angestellt. Im November 2002 wurde der verklagte Insolvenzverwalter zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des Arbeitgebers bestellt. Dem Arbeitgeber wurde kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, sondern lediglich vorgeschrieben, dass Verfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorzunehmen sind gem. § 21 Absatz 2 Nr. 2 Insolvenzordnung (InsO). Im Dezember 2002 kündigte der vorläufige Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis zum 31.1.2003. Am 1.1.2003 war dann über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden und der Insolvenzverwalter wurde endgültig eingesetzt. Im März 2003 erhob die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage. Im April 2003 kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis erneut zum 31.7.2003. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.7.2003 Bestand hatte und verurteilte den Insolvenzverwalter, den Lohn bis August 2003 zu zahlen. Die Arbeitnehmerin legte Berufung ein.

Das Landesarbeitsgericht bestätigte, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.7.2003 beendet wurde. Die Arbeitnehmerin konnte die Unwirksamkeit der Kündigung von Dezember 2002 auch noch nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist gem. § 113 Absatz 2 InsO geltend machen. Diese Vorschrift fand keine Anwendung, weil sie nicht auf Kündigungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters anwendbar ist, denn sie bezieht sich nur auf Kündigungen durch mit Eröffnungsbeschluss endgültig eingesetzte Insolvenzverwalter. Die Kündigung von Dezember 2002 war unwirksam. Der vorläufige Insolvenzverwalter war noch nicht zur Kündigung berechtigt, da die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Arbeitgebers noch nicht gem. § 22 InsO auf ihn übergangen war. Nur der Arbeitgeber war zu diesem Zeitpunkt berechtigt eine Kündigung auszusprechen. Die im Dezember 2002 ausgesprochene Kündigung konnte auch nicht nachträglich gem. §§ 180,177 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) genehmigt werden, denn der Insolvenzverwalter hatte nicht als Vertreter des Arbeitgebers sondern im eigenen Namen gehandelt. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter ohne Verfügungsbefugnis gem. § 21 Absatz 2 Nr. 2 InsO ist nicht zu Kündigungen im eigenem Namen berechtigt.

LAG Hamm, Urteil vom 10.12.2003, AZ.: 2 Sa 1472/03


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