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Rechtsprechung

Erstattung von Ausbildungskosten

Die Parteien stritten vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Erstattung von Ausbildungskosten. Der klagende Arbeitnehmer wurde seit 1999 bei dem verklagten Arbeitgeber als Flugzeugführer beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag erfolgte die Einstellung unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer eine Musterberechtigung für einen bestimmten Flugzeugtyp erwirbt. Der Arbeitgeber erklärte sich bereit, die zunächst durch Darlehen finanzierten Ausbildungskosten für den Besuch einer externen Flugschule (i.H.v. 34.000 DM einschließlich der Zinsen) zu erstatten. Die Rückzahlung sollte auf drei Jahre verteilt werden. Jeweils nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres sollte ein Drittel der Ausbildungskosten fällig sein. Nachdem der Arbeitnehmer Ende 2000 gekündigt hatte, verlangte er die Erstattung des Restbetrags der von ihm verauslagten Ausbildungskosten.

Das BAG verneinte einen Anspruch des Arbeitnehmers auf sofortige Erstattung. Die Vereinbarung der Parteien über die Erstattung der aufgewendeten Ausbildungskosten über einen Zeitraum von drei Jahren ist wirksam. Sie beeinträchtigt den Arbeitnehmer nicht unangemessen entgegen dem Gebot von Treu und Glauben gem. § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Erwerb einer Musterberechtigung war für den klagenden Arbeitnehmer beruflich von Vorteil. Es handelt sich um eine anerkannte Qualifikation ohne die er nicht als Flugzeugführer eingestellt worden wäre. Die vertraglich vereinbarte dreijährige Bindung beschränkt die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers nicht unangemessen. Sie ist angesichts der durch die Qualifikation bedingten beruflichen Vorteile und hinsichtlich der Höhe der durch den Arbeitgeber zu ersetzenden Kosten zumutbar.

BAG Urteil vom 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02


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