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Rechtsprechung

Attest und Entgeltfortzahlung

Der Beweis der Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel dadurch geführt, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gem. § 5 Absatz 1 EFZG vorlegt. Der Arbeitnehmer kann diesen Beweis jedoch auch mit anderen zulässigen Beweismitteln führen. Wenn ein Arzt den Beginn der Arbeitsunfähigkeit rückwirkend attestiert und die Rückwirkung zwei Tage überschreitet, ist in der Regel der Beweiswert des Attests erschüttert.

Die Parteien stritten vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die klagende Arbeitnehmerin legte Berufung gegen ein zu ihren Ungunsten ergangenes Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.04.2003 (AZ.: 6 Ca 356/03) ein. Der Arbeitnehmerin war  nach Vorlage eines unvollständigen und rückdatierten ärztlichen Attests die Entgeltfortzahlung für die Zeit ihrer Fehlzeit verweigert worden. Das LAG entschied die Berufung zu Ungunsten der Arbeitnehmerin.

Bei der von der Arbeitnehmerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung handelte es sich nicht um eine Bescheinigung die den Anforderungen des § 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) genügt. In einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss nicht nur das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit, sondern auch deren voraussichtliche Dauer angegeben werden. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird (§ 5 Absatz 1 EFZG). Die vorgelegte Bescheinigung enthielt weder Angaben über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit noch den Vermerk gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 EFZG. Zudem war der Beweiswert des Attests erschüttert. Nach ganz herrschender Meinung ist die Richtigkeitsvermutung dann erschüttert, wenn der Arzt den Beginn der Arbeitsunfähigkeit rückwirkend attestiert, jedenfalls soweit die Rückwirkung zwei Tage übersteigt. Der Bescheinigung war auch nicht zu entnehmen, aus welchem Grunde und auf welche konkreten Untersuchungen hin eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Die Klägerin hat auch nicht auf andere Weise ihre Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen. Neben dem Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit setzt der Entgeltfortzahlungsanspruch voraus, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung ist.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 21.11.2003 - 4 Sa 588/03

(Erhältlich unter www.nrwe.de – Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW)


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