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Rechtsprechung
Vertragsstrafenabreden im Arbeitsvertrag
Eine Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehalts, bei einer zweiwöchigen Kündigungsfrist, ist regelmäßig zu hoch. Dies führt zur Unwirksamkeit der Vertragstrafenregelung, eine Herabsetzung ist nicht möglich.
Die Parteien stritten vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Wirksamkeit einer Vertragsstrafe. Der klagende Arbeitgeber, ein Einzelhandelsunternehmen, schloss mit der verklagten Arbeitnehmerin im Januar 2002 einen Arbeitsvertrag ab. Danach sollte die Arbeitnehmerin ab März 2002 für eine monatliche Bruttovergütung von 1.840,65 Euro als Fachverkäuferin tätig werden. In § 11 des Arbeitsvertrags war eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgelts für den Fall vereinbart, dass die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis nicht antritt oder vertragswidrig löst. Eine Kündigung vor Arbeitsaufnahme war vertraglich ausgeschlossen und in der Probezeit sollte die Kündigungsfrist zwei Wochen betragen. Ende Januar 2002 teilte die Arbeitnehmerin schriftlich mit, dass sie die Tätigkeit nicht aufnehmen werde. Mit der Klage machte das Einzelhandelsunternehmen die Vertragsstrafe geltend.
Das BAG entschied die Klage zu Ungunsten des Arbeitgebers, denn eine Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehalts, bei einer zweiwöchigen Kündigungsfrist, ist regelmäßig zu hoch. Seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform findet eine Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen nach den §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) statt. Die früher für das Arbeitsrecht geltende Nichtanwendbarkeit des Gesetzes zur Regelung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGBG) wurde aufgehoben. Bei der nun möglichen Anwendung der neuen §§ 305 ff. BGB auf Arbeitsverträge sind jedoch gemäß § 310 Absatz 4 Satz 2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Streitig ist, ob Vertragsstrafenversprechen in vorformulierten Arbeitsverträgen noch zulässig sind, denn nach § 309 Nr. 6 BGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung, durch die eine Nr. 6 entsprechende Vertragsstrafe versprochen wird, unwirksam. Das BAG hat die Zulässigkeit von Vertragsstrafenklauseln in Arbeitsverträgen auch nach der neuen Rechtslage nicht generell verneint. Besonderheit des Arbeitsrechts ist jedoch, dass ein Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung nicht gem. § 888 Absatz 3 ZPO durch Zwangsgeld oder Haft gezwungen werden kann. Vertragsstrafen, die den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, sind unwirksam gem. § 307 BGB. Diese Unangemessenheit kann durch ein Missverhältnis zwischen der Pflichtverletzung und der Höhe der Vertragsstrafe begründet sein. Deshalb ist eine Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehalts, bei einer zweiwöchigen Kündigungsfrist, regelmäßig zu hoch. Dies führt zur Unwirksamkeit der Vertragstrafenregelung, eine Herabsetzung ist nicht möglich.
BAG Urteil vom 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 -
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Arbeitsrecht Kompakt
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