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Rechtsprechung

Ess- und Trinkverbot durch Arbeitgeber ist mitbestimmungspflichtig

Die Parteien stritten vor dem Verwaltungsgericht (VG) Mainz über die Zustimmungspflichtigkeit einer Weisung des Arbeitgebers. Der Vorstand einer Sparkasse hatte den Arbeitnehmern verboten Speisen und Getränke zu sich zu nehmen, soweit der Arbeitsplatz im von Kunden zugänglichen Bereich liegt. Diese Weisung war ohne Beteiligung des Personalrats ausgesprochen worden, weil der Sparkassenvorstand die Auffassung vertrat, dass sie lediglich die Erfüllung von Dienstpflichten betrifft und daher nicht mitbestimmungspflichtig ist. Der Personalrat erhob Feststellungsklage vor dem VG Mainz. Er begründete die Klage damit, dass eine solche Weisung einer Mitbestimmung unterliegt, weil in erster Linie das allgemeine Verhalten der Arbeitnehmer betroffen ist.

Das VG Mainz bestätigte die Auffassung des Personalrats, dass eine Weisung die ein Ess- und Trinkverbot zum Gegenstand hat seiner Mitbestimmung unterliegt, denn ein solches Verbot betrifft nicht nur die Erfüllung von Dienstpflichten. Die Weisung umfasst z.B. auch die Möglichkeit ein Glas Wasser am Arbeitplatz zu trinken. Somit ist auch das allgemeine Verhalten der Arbeitnehmer betroffen und daher muss der Personalrat vor Ausspruch einer solchen Weisung angehört werden.

VG Mainz, Urteil vom 20.01.2004, AZ.: 5 K 819/03


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