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Rechtsprechung
Verfassungsbeschwerde der privaten Krankenversicherer ohne Erfolg
Das BVerfG entschied, dass die aktuelle Erhöhung der Einkommensgrenze, von der an Arbeitnehmer in eine private Krankenversicherung wechseln können, nicht gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung verstößt, so dass diese Grenze vom Gesetzgeber frei bestimmt werden kann. Diese Einkommensgrenze legt fest, wann die gesetzliche Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers endet und wird jährlich dem Einkommensdurchschnitt angepasst. Mit dem Beschluss bescheinigte das BVerfG die Rechtmäßigkeit der Ende 2002 beschlossenen Neuregelung des Beitragssicherungsgesetzes. Diese Gesetzesänderung ist rechtliche Grundlage für die Erhöhung des Einkommensminimums auf 45.900 Euro, also um 5.400 Euro, ab 2003 für die alten Bundesländer. Bei Überschreitung der Grenze können Versicherte zwischen einer gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung wählen.
Das BVerfG sieht einen solchen gesetzlichen Eingriff durch das öffentliche Interesse an einer stabilen gesetzlichen Krankenversicherung gerechtfertigt. Um einen umfassenden Ausgleich unter den Versicherten zu gewährleisten, kann der Gesetzgeber den Mitgliederkreis von Pflichtversicherungen so abgrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist. Nach der Neuregelung sind ca. 50.000 bis 60.000 Versicherte an einem Wechsel in eine private Krankenversicherung gehindert, von denen nur ein kleiner Teil als mögliche Neukunden, der durch die Entscheidung des BVerfG betroffenen privaten Versicherer, anzusehen sind. Durch die Ausgliederung von Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung eröffnet sich für diese jedoch die Möglichkeit, durch Angebot von Zusatzversicherungen neue Kunden zu binden.
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Arbeitsrecht Kompakt
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