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Rechtsprechung
Pflege(Psychiatrie-)zulage auf halbgeschlossener Station
Die Parteien stritten vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) über einen Anspruch auf eine tarifliche Pflegezulage und in diesem Zusammenhang darüber, ob die klagende Arbeitnehmerin auf einer halbgeschlossenen psychiatrischen Station (sog. open-door-System) tätig ist. Die Arbeitnehmerin arbeitete seit Januar 1984 als Krankenschwester im Bezirkskrankenhaus eines kommunalen Arbeitgebers. Im Bezirkskrankenhaus bestehen insgesamt neun Stationen im Fachbereich Akutpsychiatrie. Von diesen sind vier so genannte geschlossene Stationen. Dazu gehört die Station, auf der die Klägerin tätig ist, nicht. In dieser Station werden ausschließlich Suchtkranke, meist alkohol- und/oder medikamentenabhängige Menschen behandelt. Keiner der behandelten Patienten ist auf Grund eines Gesetzes eingewiesen oder auf Grund richterlicher Anordnung in dieser Station oder wird im Rahmen einer betreuten Unterbringung ärztlich behandelt. Sie sind ausschließlich freiwillig da. Allerdings wird ihnen zu Beginn ihres Aufenthalts eine Stationsordnung mitgeteilt. Die Türen der Station werden zu keiner Zeit von innen verschlossen. Physische Gewalt darf dabei nicht angewandt werden. Die Klägerin meinte dennoch, sie arbeite auf einer halbgeschlossenen Station. Ihr stehe deshalb die übliche monatliche Pflegezulage zu. Sie vertrat die Auffassung, angesichts der durchzuführenden Kontrollen und der Einhaltung der Ausgangsverbote handele es sich um eine halbgeschlossene Abteilung. Es komme nicht darauf an, ob die Schlüsselgewalt, die dem Personal zustehe, auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werde.
Das BAG entschied die Klage zu Ungunsten der Arbeitnehmerin; sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Pflegezulage. Der Anspruch steht ihr deshalb nicht zu, weil sie nicht auf einer halbgeschlossenen Abteilung oder Station tätig ist. Nach der Rechtsprechung ist im Hinblick auf die in der Station betreuten Patienten zu beurteilen, ob eine geschlossene oder eine halbgeschlossene Station vorliegt. In beiden Fällen steht die Schlüsselgewalt ausschließlich dem Pflegepersonal zu. Auf einer geschlossenen Station dürfen die Patienten die Station grundsätzlich nicht verlassen, während auf einer halbgeschlossenen Station der einzelne Patient mit Zustimmung einer verantwortlichen Person die Station verlassen darf. Die von psychisch kranken Menschen ausgehende Gefahr für sie selbst, für andere Patienten und für das Pflegepersonal muss es erforderlich machen, dass die Station in gewissem Umfange geschlossen zu halten ist, um so eine ständige Übersicht über den Aufenthalt der Patienten und die Anwesenheit von Personen zu haben, die durch die Patienten gefährdet werden können. Die Pflegezulage dient der Abgeltung der durch die besonderen Gegebenheiten bedingten Erschwernisse der Arbeit (BAG Urteil vom 12. November 1997 - 10 AZR 772/96; 6. November 1996 - 10 AZR 214/96; 6. Dezember 1995 - 10 AZR 3/95). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Station der Klägerin nicht um eine halbgeschlossene Station, weil dort keine Patienten untergebracht sind, die gegen ihren Willen am Verlassen der Station zu hindern sind. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass die Stationsordnung regelt, dass die Patienten unter bestimmten Umständen die Station nicht verlassen dürfen. Die Einhaltung strikter Regeln und das Einordnen in ein engmaschiges Verhaltensgefüge sind Teil der Suchtbehandlung und damit der Therapievereinbarung.
BAG Urteil vom 14.1.2004 - 10 AZR 17/03
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Arbeitsrecht Kompakt
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