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Rechtsprechung
Einigungsstelle kann Abschluss eines Sozialplans ablehnen
Auch ein bloßer Personalabbau kann eine Betriebseinschränkung gem. § 111 Satz 3 Ziffer 1 BetrVG sein. Über ein Einigungsstellenverfahren erzwingbar ist ein Sozialplan in diesem Fall jedoch nur, wenn die Schwellenwerte des § 112a Absatz 1 BetrVG erreicht werden.
Die Parteien stritten vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg über die Wirksamkeit eines Beschlusses einer Einigungsstelle. Bei dem Antragsteller handelte es sich um den Betriebsrat eines gemeinsamen Betriebes der beteiligten Arbeitgeber. Der Betriebsrat wurde von der Auflösung des zentralen Anzeigenverkaufs und über ein Sparprogramm informiert, das auch 5 Prozent der Personalkosten umfassen sollte; beispielsweise durch die Streichung von Stellen.
Im November 2001 schlossen die Beteiligten einen Sozialplan für die von der Neustrukturierung des Anzeigenverkaufs betroffenen Arbeitnehmer. In einer anschließenden Betriebsausschusssitzung wurde der Betriebsrat davon informiert, dass es infolge des erheblichen Umsatzeinbruches erforderlich würde, die Gesamtzahl der 800 Mitarbeiter zu reduzieren.
Auf Antrag des Betriebsrats wurde eine Einigungsstelle „Personalabbau/Versetzung und Änderung der Betriebsorganisation“ eingerichtet. Diese fasste jedoch den Beschluss, dass sie unzuständig ist. In dem Beschluss wurde ausgeführt, dass es sich bei der Neustrukturierung des Anzeigenverkaufs und dem Personalabbau um zwei getrennt zu beurteilende unternehmerische Maßnahmen handelt und hinsichtlich des Personalabbaus der Schwellenwert des § 112a Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht erreicht werde. Der Betriebsrat war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden..
Das LAG entschied, dass die Einigungsstelle zutreffend ihre Zuständigkeit für die Aufstellung eines Sozialplans gemäß § 112 Absatz 4 BetrVG verneint hat. Die Einigungsstelle ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Neustrukturierung des Anzeigenverkaufs einerseits und dem weiteren Personalabbau andererseits um zwei eigenständige unternehmerische Maßnahmen handelt.
Für die beschlossene Personalabbaumaßnahme hat die Einigungsstelle zutreffend ihre Zuständigkeit verneint, da der Schwellenwert des § 112a Absatz 1 Ziffer 4 BetrVG (mindestens 60 Arbeitnehmer) nicht erreicht worden ist. Auch ein bloßer Personalabbau ohne Einschränkung der sachlichen Betriebsmittel kann eine Betriebseinschränkung gem. § 111 Satz 3 Ziffer 1 BetrVG sein. Über ein Einigungsstellenverfahren erzwingbar ist ein Sozialplan in diesem Fall jedoch nur, wenn die Schwellenwerte des § 112a Absatz 1 BetrVG erreicht werden.
Findet lediglich ein Personalabbau statt und nicht auch eine damit einhergehende Einschränkung der sachlichen Betriebsmittel, kommt der Ausnahmetatbestand des § 112a Absatz 1 BetrVG zum Tragen. Im vorliegenden Fall war entscheidend, wie viele Arbeitnehmer von Entlassungen betroffen sind. Dies sind maximal 51 Mitarbeiter. Da die beteiligten Arbeitgeber unstreitig einen gemeinsamen Betrieb gem. § 1 Absatz 2 BetrVG führen, bleiben sonstige Arbeitnehmer bei einer unternehmensübergreifenden Versetzung weiterhin Belegschaftsmitglieder des Gemeinschaftsbetriebes. Die versetzten Arbeitnehmer scheiden nicht aus dem Betrieb aus und bleiben damit bei der Ermittlung des Schwellenwertes unberücksichtigt
LAG Nürnberg, Beschluss vom 06.12.2004 - 9 TaBV 9/04 / 7 BV 13/03
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Arbeitsrecht Kompakt
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