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Rechtsprechung
Einkommen nichtehelicher Lebenspartner darf beim Arbeitslosengeld nicht angerechnet werden
Weil nichteheliche Lebenspartnerschaften nur bei heterosexuellen unverheirateten Paaren möglich sind, werden nur diese durch das Sozialgesetzbuch II mit einer Kürzung des Arbeitslosengelds belastet. Homosexuelle Paare werden durch das Gesetz nicht belastet und deshalb liegt eine Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
Die Parteien stritten vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf über die Rechtmäßigkeit einer Kürzung des Arbeitslosengeldes. Die Klägerin war arbeitslos und lebte mit einem nicht mit ihr verheirateten männlichen Lebenspartner zusammen. Sie hatte bei der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld beantragt. Der Antrag wurde von der Agentur abgelehnt, weil die Klägerin in häuslicher und wirtschaftlicher Gemeinschaft mit einem nichtehelichen Lebenspartner lebte, dessen anzurechnendes Einkommen zu hoch war. Gegen die Entscheidung erhob die Arbeitslose Klage vor dem SG.
Das SG entschied zu Gunsten der Klägerin und bejahte deren Anspruch auf Auszahlung von Arbeitslosengeld. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass sie in häuslicher und wirtschaftlicher nichtehelicher Gemeinschaft lebt. Die durch §§ 7 Absatz 3 Nr. 3b, 9 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) II zugelassene Anrechnung des Einkommens eines nichtehelichen Lebenspartners verstößt gegen das Grundgesetz. Gemäß § 7 Absatz 3 SGB II sind neben Ehepartnern und homosexuellen eingetragenen Lebenspartnern auch die heterosexuellen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft im Hinblick auf die Zahlung von Arbeitslosengeld betroffen.
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft gemäß § 7 Absatz 3 Nr. 3b SGB II liegt vor, wenn eine Beziehung zwischen einer Frau und einem Mann so eng ist, dass von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Ein lediglich zeitweiliges Zusammenleben ist nicht ausreichend.
Entgegen der gesetzlichen Regelung ist die Anrechnung des Einkommens eines nichtehelichen Lebenspartners jedoch nicht zulässig. Nichteheliche Lebensgemeinschaften, sind heterosexuelle Partnerschaften zwischen Mann und Frau, da nur hier eine eheliche Verbindung möglich ist. Nur bei nichtehelichen Partnerschaften zwischen Männern und Frauen ist eine Anrechnung des Einkommens des Partners vorgesehen. Homosexuelle Paare, die nicht als Partnerschaft eingetragen sind, aber eine häusliche und wirtschaftliche Gemeinschaft bilden, sind von der gesetzlichen Regelung nicht betroffen. Diese Ungleichbehandlung ist verfassungswidrig, weil der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt wird.
SG Düsseldorf, Urteil vom 16.2.2005 - S 35 SO 28/05
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Arbeitsrecht Kompakt
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