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Rechtsprechung
Betriebsrat kann Anspruch auf Telefonanschluss mit Amtsleitung haben
Das ist der Fall, wenn der Anschluss für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte mehrere Filialen. Die im Bezirk M. ansässigen 5 Betriebsratsmitglieder waren dabei für 21 Filialen im Umkreis von 70 Kilometern zuständig und arbeiteten jeweils in verschiedenen Verkaufsstellen. Nur der Betriebsratsvorsitzende hat ein Telefon mit Amtsleitung. Deshalb forderten die anderen Betriebsratsmitglieder ebenfalls einen Amtsanschluss.
Das Urteil: Und sie bekamen Recht.
Wegen der räumlichen Entfernung sei eine innerbetriebliche Kommunikation nur erschwert möglich. Betriebsratsmitglieder müssen zudem zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben grundsätzlich im Betrieb ein Telefon benutzen können; dafür reiche ein betriebsinterner Anschluss nicht aus (BAG, 19.1.2005, 7 ABR 24/04).
Fazit: Verstehen Sie diese Entscheidung nicht falsch. Sie müssen Ihren Betriebsrat nicht in jedem Fall mit einem Telefon mit Amtsleitung ausstatten, sondern nur, wenn die einzelnen Betriebsstätten räumlich weit voneinander entfernt sind,die innerbetriebliche Kommunikation deshalb erschwert ist,die Betriebsratsmitglieder sonst keine Möglichkeit haben, während der Arbeitszeit Auskünfte von außerhalb einzuholen, unddie Anschaffung für Sie nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Mehr Informationen in
Praktisches Arbeitsrecht für Arbeitgeber
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