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Zusammenarbeit - Anhörung

Anhörung: Vor der Kündigung muss der Betriebsrat die Anzahl der Kinder kennen

Die Anhörung des Betriebsrats vor einer Kündigung ist ein lästiges Unterfangen. Jedesmal stellt sich die Frage, was der Arbeitgeber der Mitarbeitervertretung mitteilen muss, damit diese ihr Mitbestimmungsrecht nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ordentlich ausüben kann. Das Gesetz spricht lapidar davon, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitteilen muss. Doch welche Gründe sind wichtig? Und was ist mit solchen Umständen, die der Arbeitgeber selbst nicht kennt?
Probleme über Probleme, die sich Arbeitgebern bei der Kündigung einzelner Mitarbeiter stellen und welche die Gefahr bergen, dass die angestrebte Kündigung sich nachher nicht durchsetzen läßt. Fest steht jedenfalls, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat detailliert davon in Kenntnis setzten muss, wem er weshalb die Kündigung aussprechen möchte. Nur auf diese Weise, so sehen es die Arbeitsgerichte, ist gewährleistet, dass der Betriebsrat überprüfen kann, ob die einzelne Kündigung auch sozial gerechtfertigt ist. Der Arbeitgeber muss der Mitarbeitervertretung also zunächst den Namen des zu kündigenden Mitarbeiters nennen und mitteilen, ob er diesem ordentlich oder außerordentlich kündigen möchte. Auch die geltende Kündigungsfrist muss in der Mitteilung an die Mitarbeitervertretung genannt werden.
Noch größer werden die Schwierigkeiten mit der Betriebsratsanhörung, wenn der Arbeitgeber vor der Kündigung eines bestimmten Mitarbeiters noch eine Sozialauswahl vornehmen musste. Es soll nämlich für den Betriebsrat erkennbar sein, aus welchen Motiven sich der Arbeitgeber für die Kündigung des einen, und nicht eines anderen Mitarbeiters entschieden hat. Das Alter des Mitarbeiters, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, der Familienstand und die Anzahl der zum Unterhalt berechtigten Kinder soll der Arbeitgeber nicht nur vor seinem Entschluss zur Kündigung prüfen, sondern diese auch dem Betriebsrat mitteilen. Was aber, wenn der Arbeitgeber einzelne Lebensumstände des Mitarbeiters, die im Rahmen der sozialen Auswahl einen Ausschlag hätten geben können, selbst nicht kennt?
So erging es nämlich einem hessischen Arbeitgeber, der einem seiner Mitarbeiter wegen einer Krankheit die Kündigung aussprechen wollte. Wie es sich gehört, informierte der Arbeitgeber vor der Kündigung des betreffenden Mitarbeiters seinen Betriebsrat nach § 102 BetrVG. Im Rahmen der Anhörung der Arbeitnehmervertretung führte der Arbeitgeber auch an, warum er sich nach Überprüfung aller erheblichen Umstände im Rahmen der Sozialauswahl genau für diesen Mitarbeiter entschieden hatte. Dabei ließ der Arbeitgeber unerwähnt, dass der betreffende Mitarbeiter 2 Kinder hatte. Nachdem der Betriebsrat keine Einwände gegen die Kündigung erhoben hatte, sprach das hessische Versandhaus dem entsprechenden Mitarbeiter die Kündigung aus. Dieser erhob umgehend Klage vor dem Arbeitsgericht Frankfurt, weil der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht darüber informiert habe, dass er 2 Kinder versorgen müsse.
In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht zeigte sich der Arbeitgeber überrascht: Von den 2 Kindern habe er nichts gewusst. Eine Ausrede, welche die hessischen Arbeitsrichter allerdings nicht gelten ließen. Mögliche Unterhaltsverpflichtungen eines Arbeitnehmers gegenüber minderjährigen Kindern seien ein wesentlicher Aspekt, den der Betriebsrat berücksichtigen müsse, bevor er einer Kündigung zustimme. Deswegen muss dem Betriebsrat in jedem Fall im Rahmen der Anhörung vor einer Kündigung die Zahl der Kinder, denen der Arbeitnehmer zum Unterhalt verpflichtet ist, mitgeteilt werden. Dabei könne sich, so die Richter in der hessischen Finanzmetropole, der Arbeitgeber nicht darauf berufen, selber nicht von den Kindern gewusst zu haben. Ein Blick in die Lohnsteuerkarte des betreffenden Mitarbeiters, in der die Kinderzahl vermerkt ist, hätte hinreichenden Aufschluss geben können. Die Richter stellten deswegen fest, dass die Kündigung wegen mangelhafter Anhörung des Betriebsrates unwirksam sei.

Arbeitsgericht Frankfurt a. M. – Urteil veröffentlicht am 28. April 2003 – 15 Ca 8302/02


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