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Checkliste: Wann Sie den Wirtschaftsausschuss unterrichten müssen

In manchen Betrieben wird der Wirtschaftsausschuss als eine „2. Geschäftsführung“ gesehen. Aber als Arbeitgeber müssen Sie längst nicht alles preisgeben, was der Wirtschaftsausschuss von Ihnen
fordert.

Auch gegenüber dem Wirtschaftsausschuss haben Sie als Arbeitgeber Rechte, die Sie konsequent durchsetzen können. Sie sind nur dann zur Unterrichtung verpflichtet, wenn eines der folgenden Themen berührt ist:
  • Die wirtschaftliche und finanzielle Lage Ihres Unternehmens
  • Die Produktions- und Absatzlage
  • Das Produktions- und Investitionsprogramm
  • Etwaige Rationalisierungs- und Restrukturierungsvorhaben
  • Neue Fabrikations- und Arbeitsmethoden
  • Die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder von Betriebsteilen
  • Die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen
  • Der Zusammenschluss oder die Spaltung des Unternehmens oder von Betrieben
  • Die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks
  • Sonstige Vorgänge oder Vorhaben, die die Interessen Ihrer Mitarbeiter wesentlich berühren können.
Mehr zu Ihrem Recht als Arbeitgeber finden sie in: ArbeitGeberRechte Betriebsrat! Jetzt vier Wochen lang unverbindlich testen!


Wirtschafsausschuss, Unterrichtung, Rechte, Verlegung, Unternehmen, Argbeitgeber

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