Probezeitkündigung: Das gehört in Ihre Anhörung des Betriebsrats
Immer wieder gibt es in der Praxis Unsicherheiten bei der Anhörung des Betriebsrats bei einer Probezeitkündigung. Hier gelten nämlich kleine Abweichungen zu den sonst üblichen Formvorschriften bei der Anhörung des Betriebsrats. Als Arbeitgeber sollten Sie auch bei einer Probezeitkündigung auf die Einhaltung bestimmter Formalien achten. Mit der folgenden Checkliste haben Sie Ihre Anhörung gegenüber dem Betriebsrat im Griff:
Persönliche und betriebliche Sozialdaten
Name, Vorname
Personalnummer
Geburtsdatum
Persönliche und betriebliche Sozialdaten
Familienstand
Bekannte Unterhaltspflichten
Grad der Behinderung
Bekannte Sonderkündigungsschutztatbestände
Eintritt in das Arbeitsverhältnis
Arbeitsbereich
Dauer der Probezeit und Kündigungsfrist
Aufgabe oder Funktion
Tarifliche Eingruppierung
Persönliche und betriebliche Sozialdaten
Schulabschluss, Schulbildung
Besondere Qualifikation
Besonders wichtig ist die Darstellung Ihrer Kündigungsgründe gegenüber dem Betriebsrat bei einer Probezeitkündigung:
Darstellung Ihrer subjektiven Kündigungsgründe, wie beispielsweise:
Als Arbeitgeber sollten Sie genau prüfen, ob Ihr Betriebsrat einen Widerspruch gegen eine Kündigung gut begründet hat. Denn nur dann sind Sie verpflichtet, einen gekündigten Mitarbeiter vorläufig weiterzubeschäftigen. Darauf hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem jetzt veröffentlichten Urteil hingewiesen.
Im konkreten Fall war der Mitarbeiterin betriebsbedingt gekündigt worden. Dieser Kündigung hatte der Betriebsrat mit dem nicht näher konkretisierten Hinweis widersprochen, dass die Mitarbeiterin mit ihren bisherigen Arbeiten weiterbeschäftigt werden könne. Die Mitarbeiterin verlangte deshalb nach Einreichen der Kündigungsschutzklage die Weiterbeschäftigung bei ihrem Arbeitgeber.
Sie stützte sich auf den Widerspruch des Betriebsrats und verlangte, bis zum Ende des Rechtsstreits weiterbeschäftigt zu werden.
Das LAG gab dem Arbeitgeber Recht. Dieser hatte darauf verwiesen, der pauschale Hinweis des Betriebsrats auf den Weiterbeschäftigungsanspruch nicht ausreicht.
Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg, Urteil vom 17.08.2004, Aktenzeichen: 6 Sa 439/04