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Zusammenarbeit - Anhörung

Schweigen des Betriebsrats heißt nicht immer "Ja"

Ein 62-jähriger Arbeitnehmer war seit über 20 Jahren als Kraftfahrer beschäftigt. Der einschlägige Tarifvertrag sah vor, dass nach Vollendung des 50. Lebensjahres und einer mindestens 20-jährigen Betriebszugehörigkeit nur aus wichtigem Grund oder mit Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden kann. Als der Arbeitnehmer krankheitsbedingt seine Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte, wollte die Arbeitgeberin dem Mitarbeiter kündigen und rief hierzu den Betriebsrat an. Der Betriebsrat kreuzte auf dem Anhörungsbogen aber weder an, dass er der Kündigung zustimme, noch, dass er sie zur Kenntnis nehme oder widerspreche. Trotzdem sprach die Arbeitgeberin die ordentliche fristgerechte Kündigung aus. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt.

Die Kündigung sei mangels der tarifvertraglich vorgeschriebenen Zustimmung des Betriebsrats unwirksam. LAG Hessen, Urteil vom 09.02.2005, Az.: 2 Sa 1668/04

Kündigung: Nicht ohne den Betriebsrat

Sie müssen vor jeder Kündigung nach § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) den Betriebsrat anhören, denn eine ohne vorherige Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Anhörung ist dabei nicht gleichzusetzen mit Zustimmung, so dass Sie auch kündigen können, wenn Ihr Betriebsrat fristgerecht und schriftlich Widerspruch erhoben hat. Äußert sich der Betriebsrat überhaupt nicht, gilt seine Zustimmung zu der Kündigung als erteilt.

Anders ist es aber, wenn Ihr Betriebsrat ausnahmsweise der Kündigung zustimmen muss. Das kann sich beispielsweise aus dem geltenden Tarifvertrag ergeben. Hier setzt die Zustimmung ein ausdrückliches "Ja" Ihres Betriebsrats voraus. Aus einem Schweigen dürfen Sie also in diesem Fall keine positiven Schlüsse ziehen.

Hinweis: Sichern Sie Beweise! Im Kündigungsschutzprozess müssen nämlich Sie als Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass der Betriebsrat seine Zustimmung zur Kündigung erteilt hat.

Betriebsrat, Anhörung, Kündigung
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